In Geschäftsbeziehungen werden zwei Klauseln besonders häufig verwechselt: die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot. Dabei dienen beide unterschiedlichen Zwecken und haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
- Unterschied im Zweck: Die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) soll verhindern, dass geteilte Geschäftsgeheimnisse, Know-how oder Finanzinformationen an Dritte weitergegeben werden. Das Wettbewerbsverbot hindert eine Partei dagegen daran, für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Gebiet eine konkurrierende Tätigkeit auszuüben oder mit einem Wettbewerber zusammenzuarbeiten.
- Dauer: Die Geheimhaltungspflicht kann auch nach Vertragsende noch viele Jahre fortbestehen; ein Wettbewerbsverbot muss dagegen auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt sein, sonst besteht das Risiko der Unwirksamkeit.
- Umfang: Die NDA beruht auf dem Grundsatz „Informationen nicht weitergeben"; das Wettbewerbsverbot beruht auf dem Grundsatz „keine Tätigkeit ausüben" — es beschränkt nicht die Nutzung von Wissen, sondern die unmittelbare Tätigkeit in einem bestimmten Bereich.
- Grenzen der Wirksamkeit: Wettbewerbsverbotsklauseln können unwirksam sein oder in ihrem Umfang eingeschränkt werden, wenn sie hinsichtlich Umfang, Dauer und geografischem Bereich nicht angemessen sind (also die Berufsfreiheit der betroffenen Partei unverhältnismäßig einschränken). Bei NDAs findet eine solche Angemessenheitsprüfung in der Regel nicht statt.
- Gemeinsame Verwendung: Beide Klauseln können gemeinsam verwendet werden, sollten aber jeweils entsprechend ihrer eigenen Logik gesondert formuliert werden. Unter einer einzigen Überschrift vermischte, ineinander übergehende Klauseln bereiten in der Praxis Probleme.
Welche Klausel in welchem Umfang in Ihren Vertrag aufgenommen werden sollte, hängt von der Art des zu schützenden Interesses ab.
Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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