Gründet ein Unternehmen im Ausland eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, entstehen nicht nur für das neue Unternehmen, sondern auch für die Muttergesellschaft eine Reihe von Pflichten, die zu beachten sind.
- Ermächtigung und Beschlussfassung: Der Beschluss zur Gründung im Ausland muss ordnungsgemäß durch die internen Genehmigungsmechanismen der Muttergesellschaft (Beschluss der Geschäftsführung/Gesellschafterversammlung) erfolgen; dieser Beschluss muss übersetzt und beglaubigt werden, damit er von den Behörden im Gründungsland akzeptiert wird.
- Vertretungsbefugnis: Es muss klar festgelegt werden, wer mit welcher Vollmacht die Gründungsformalitäten im Ausland durchführt; Umfang und Gültigkeitsdauer der Vollmacht müssen den Verfahrensvorschriften des Gründungslands entsprechen.
- Kapital- und Mitteltransfer: Das von der Muttergesellschaft an die neu gegründete Gesellschaft zu übertragende Kapital muss im Einklang mit den Kapitalverkehrs- und Berichtspflichten im Sitzland der Muttergesellschaft erfolgen.
- Marken- und Know-how-Nutzung: Wenn die neue Gesellschaft Marken, Software oder Know-how der Muttergesellschaft nutzt, muss diese Nutzung durch einen gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden; andernfalls entsteht Unsicherheit über die geistigen Eigentumsrechte.
- Konsolidierung und Berichterstattung: Wie die neue Gesellschaft in den Finanzberichten der Muttergesellschaft abgebildet wird, die Verrechnungspreisgestaltung und die Dokumentation konzerninterner Transaktionen müssen von Anfang an geplant werden.
- Lokaler Berater: Die Zusammenarbeit mit einem mit den Vorschriften des Gründungslands vertrauten lokalen Berater beschleunigt den Gründungsprozess und stellt sicher, dass die Struktur nicht im Widerspruch zu den Pflichten der Muttergesellschaft im eigenen Land steht.
Der Gründungsprozess im Ausland erfordert die gleichzeitige Berücksichtigung nicht nur des Rechts des Gründungslands, sondern auch des Rechts am Sitz der Muttergesellschaft.
Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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